Räumung der Gehsteige

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten müssen dafür sorgen, dass die Gehsteige und Gehwege von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sind. Bei Glatteis sind diese Flächen zu streuen. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen. Die Eigentümer haben auch dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder das Eis von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Stellen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

11.02.2009