Achtung Hundebesitzer

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Chip-Pflicht für Hunde

 

Es ist laut Tierschutzgesetz (§24 Abs.3) die Pflicht jedes Hundehalters den Hund mit einem Chip kennzeichnen und somit in einer Datenbank des Gesundheitsministeriums eintragen zu lassen.

 

Seit 30. Juni 2008 gilt für alle Hunde Chippflicht. Der winzige Mikrochip, der verschiedene Buchstaben- und Zahlenkombinationen enthält, wird dem Hund vom Tierarzt mit einer Injektionsnadel unter die Haut an der linken Halsseite gesetzt und ist nur ein kleiner Eingriff.

 

Durch die relevanten Informationen, die der Chip enthält, können die Tiere beim Entlaufen oder Aussetzen eindeutig dem Halter zugeordnet werden, Ihr Hund wird mit dem Chip unverwechselbar.

 

Hunde, die nach dem 30.06.2008 geboren wurden, müssen vor der ersten Weitergabe, spätestens aber im Alter von drei Monaten, gechipt werden. Bei älteren Hunden muss das Chipen bis spätestens 31.12.2009 vorgenommen werden. Die Nummer des Chips ist auf der Gemeinde bekannt zu geben.

 

Alle Hundebesitzer werden hiermit gebeten, ihre Hunde chipen zu lassen und den Chip-Code persönlich oder schriftlich am Stadtamt Allentsteig bekannt zu geben (Fr. Helga Ranftl, 02824/2310-13).

 

Die Entrichtung der Hundeabgabe und die Hundemarke werden durch das Chipen nicht ersetzt. Ein Hund ist laut § 4 des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979 anzumelden, wenn er über 3 Monate alt ist. Der Erwerb eines Hundes ist innerhalb von 30 Tagen durch den Hundebesitzer am Stadtamt Allentsteig anzuzeigen. Die Hundeabgabe beträgt für einen Hund EURO 13,08 pro Jahr, eine Hundmarke kostet einmalig EURO 0,60 pro Hund.

 

Der Verlust (Tod, Entlaufen, Verkauf) eines Hundes ist auf der Gemeinde anzuzeigen, ebenfalls der Verlust einer Hundemarke.

 

21.01.2009